Satzung

Hier ist die Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Buxheim in einer übersichtlichen Struktur:

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Buxheim

neu gefasst am 30.11.2024

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung vornehmlich die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Buxheim e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Buxheim.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen.

(5) Der Verein führt ein Vereinslogo. Ohne Erlaubnis des Vorstandes darf das Logo nicht verwendet werden. 


§2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Buxheim, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften sowie die Pflege der Kameradschaft und Traditionen. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 


§3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

3. Fördernde Mitglieder

4. Ehrenmitglieder

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Dienste erworben haben.

(3) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, Änderungen ihres Namens, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie weitere Kontaktdaten unverzüglich und schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

(4) Zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins können vom Verein Fotos von Mitgliedern veröffentlicht werden. Es ist davon auszugehen, dass Mitglieder auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer hinweisen, werden dabei ebenfalls Name, Vereinszugehörigkeit (ggf. auch Dauer) sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. 


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Die natürliche Person soll ihren Wohnsitz in Buxheim haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Juristische Personen können nur Fördermitglieder sein.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. Mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischer Person mit deren Erlöschen),

2. durch Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende möglich.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 


§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Liegen besondere Umstände vor, kann der Vorstand durch Beschluss einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht temporär oder dauerhaft befreien. 


§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 


§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Feuerwehrdienstleistenden und Ehemalig Feuerwehrdienstleistenden, die Mitglieder des Vereins sind:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassenwart

5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Buxheim, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird.

6. einem der stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Buxheim, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird.

7. bis zu drei Beisitzer

(2) Die unter Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die unter Absatz 1 Nr. 7 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant sind Vorstandsmitglieder Kraft Amtes. 


§9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 


§10 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher zu laden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3) Der Vorstand soll je Quartal mindestens eine Sitzung abhalten.

(4) Zur Beratung über einzelne Gegenstände können sachkundige Mitglieder oder externe Personen hinzugezogen werden.

(5) Ein Kurzprotokoll der Sitzung des Vorstandes muss im Feuerwehrhaus durch Aushang bekanntgemacht werden. 


§11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 


§12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes,

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch Veröffentlichung der Einladung samt der vorgesehenen Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Buxheim einberufen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung des Vereins kann auch, durch Beschluss des Vorstands, gemeinsam mit der jährlichen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Buxheim (als Generalversammlung) stattfinden. 


§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Korporative Mitglieder können durch ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten werden.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

(6) Der Vorstand kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen. 


§14 Ehrungen

(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben oder sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, kann

1. eine besondere Auszeichnung des Vereins oder

2. die Ehrenmitgliedschaft

verliehen werden

(2) Die Verleihung kann auch posthum erfolgen. 


§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. 


§16 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Buxheim e.V. am 30. November 1985 beschlossen.

(1a) Die §§ 4 Abs. 1, 11 und 12 Abs. 2 und 3 wurden durch die Mitgliederversammlung am 28 November 2015 geändert.

(1b) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30. November 2024 neu gefasst.

(2) Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Buxheim e.V. ihre Gültigkeit.

(3) Die jeweils aktuelle Satzung wird auf der Homepage der Freiwilligen Feuerwehr Buxheim veröffentlicht.

Buxheim, den 30. November 2024

Hofmann Klaus

1. Vorstand

Freiwilligen Feuerwehr Buxheim e.V.